Was ist bei der Entgeltumwandlung zu beachten?

Informationen zur Entgeltumwandlung.

Zweck und Grundzüge dieser Versorgungsform

Aufgrund des Umfangs, den die zu berücksichtigenden Aspekte dieses Themengebietes haben, wurde alles Wissenswerte zum Thema "Entgeltumwandlung" in einzelne Teilbereiche untergliedert, die Sie durch einfaches Anklicken des jeweiligen Links erreichen:

Das Recht des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit umgewandelter Beiträge

Gestaltung der Versorgungszusage

Insolvenzsicherungspflicht

Ausscheiden des Mitarbeiters und Unverfallbarkeit der Anwartschaften

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen beim Arbeitnehmer

Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Das Recht des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung

Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer das Recht, von ihrem Arbeitgeber zu verlangen, dass bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) im Wege der Entgeltumwandlung für eine Betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Höhere Entgeltumwandlungen darf der Arbeitgeber zulassen.

Dabei wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart, dass ein Teil des Bruttoeinkommens nicht als Barlohn, sondern als Zuwendung an eine Versorgungseinrichtung - hier an die VdVA - Unterstützungskasse - gezahlt wird.

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit

Im Rahmen der so genannten Entgeltumwandlung zugunsten einer Betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse werden die umgewandelten Entgeltteile grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um laufende monatliche Beiträge oder um die jährliche Umwandlung wiederkehrender Sonderzahlungen handelt.

Während die Steuerfreiheit der Höhe nach unbegrenzt ist, ist die Sozialversicherungsfreiheit auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) begrenzt.

Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist jedoch, dass die umzuwandelnden Beiträge dem Grunde und der Höhe nach als vertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers bestehen, aber noch nicht fällig geworden sind, und dass es sich um wirksam umgewandelte Beträge handelt. Eine wirksame Umwandlung ist ausgeschlossen, soweit es sich um tariflichen Arbeitslohn handelt und die Vertragsparteien der Tarifbindung unterliegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Tarifvertrag entsprechende Öffnungsklauseln für die Entgeltumwandlung vorsieht. (Achtung: Sofern nur bestimmte Durchführungswege genannt sind, gilt die Umwandlungsmöglichkeit nicht automatisch für andere Durchführungswege.)

Gestaltung der Versorgungszusage

Art und Umfang der vorgesehenen Leistungen, die aus den umgewandelten Entgeltbestandteilen finanziert werden, sind in einem einzelvertraglichen Leistungsplan zu vereinbaren. Das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) weist die Unterstützungskasse an, eine entsprechende Rückdeckungsversicherung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abzuschließen, bei der die Unterstützungskasse Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigte ist. Die Beiträge für diese Rückdeckungsversicherung werden der Unterstützungskasse als so genannte Zuwendungen nach § 4 d EStG vom Trägerunternehmen zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Rückdeckungsversicherung und somit auch im Rahmen des Leistungsplans können sowohl Renten als auch Kapitalleistungen vereinbart werden. Ebenfalls ist es möglich, die Aufrechterhaltung der Anwartschaften bei Ausscheiden wegen vorzeitiger Berufsunfähigkeit, eine Berufsunfähigkeitsrente oder eine Witwen- / Witwerrente zu vereinbaren. Bei bestimmten Rückdeckungsformen kann auch die Erwerbsminderung ebenso wie eine Halbwaisen- und Vollwaisenrente abgesichert werden.

Die Rückdeckungsversicherung und alle daraus resultierenden Leistungen werden an den Arbeitnehmer und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen verpfändet, so dass die über die Entgeltumwandlung finanzierten Leistungen bei Insolvenz des Arbeitgebers weiterhin für die beabsichtigten Versorgungszwecke bereitstehen. Außerdem besteht ein gesetzlicher Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein, Köln (PSV a.G.) mit entsprechender Beitragspflicht für die Arbeitgeber. Soweit der Pensions-Sicherungs-Verein eintrittspflichtig ist, hat er auch Anspruch auf die durch Verpfändung gesicherten Werte der Rückdeckungsversicherungen.

Insolvenzsicherungspflicht

Durch Entgeltumwandlung finanzierte Unterstützungskassenzusagen sind ab Beginn melde-, insolvenzsicherungs- und damit beitragspflichtig beim Pensions-Sicherungs-Verein a. G., Köln. Der Insolvenzschutz tritt sofort ein, soweit die Leistungen aus einer Entgeltumwandlung stammen, die 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt; für Leistungen aus höheren Beiträgen erst nach einer Frist von zwei Jahren.

Für die Anmeldung sicherungspflichtiger Versorgungen, die fristgerechte Abgabe der Erhebungsbögen und für die Beitragszahlung ist das Trägerunternehmen selbst verantwortlich. Die Beitragsbemessungsgrundlage für die PSV-Beiträge wird dem Trägerunternehmen innerhalb der Abgabefristen des PSV rechtzeitig mitgeteilt (Anmeldeformulare erhalten Sie über Ihren Vermittler oder die Unterstützungskasse).

Unverfallbarkeit der Anwartschaften

Im Rahmen von Entgeltumwandlungsvereinbarungen hat der Arbeitnehmer von Beginn an einen gesetzlich unverfallbaren Anspruch auf die zugesagte Versorgungsleistung. Bei Unterstützungskassenzusagen können unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer gemäß § 4, Abs. 1 und 2 BetrAVG übertragen werden, indem die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen wird oder der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser eine wertgleiche Zusage in Form einer so genannten Direktzusage oder einer Unterstützungskassenzusage erteilt, die sofort unverfallbar wird.

Wir empfehlen dringend, im Einvernehmen zwischen den Beteiligten die Versorgungszusage auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen, da dies für alle Beteiligten der einfachere und problemlosere Weg ist.

Steuer- & sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Solange der Arbeitnehmer noch Anwärter auf spätere Versorgungsleistungen ist, besteht keine Lohn- / Einkommenssteuerpflicht für die Zuwendungen des Trägerunternehmens.

Sobald Leistungen aus der Unterstützungskasse fällig werden, handelt es sich für den Arbeitnehmer um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind. Besteht die Leistung aus einer Kapitalzahlung, so wird der gesamte Betrag im Jahr des Zuflusses der Lohnsteuer unterworfen. Es kann jedoch die progressionsmildernde Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden.

Bei Rentenleistungen wird die Rente im Jahr der Zahlung grundsätzlich nach Abzug eines Arbeitnehmer-Pauschalbetrages von 102 EUR in voller Höhe zu dem zu versteuernden Einkommen gerechnet. Allerdings kann der Rentner den Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen, wenn er beim erstmaligen Leistungsbezug mindestens 63 Jahre alt ist (Schwerbehinderte mindestens 60 Jahre). Der Versorgungsfreibetrag wird seit 01.01.2005 stufenweise gesenkt, um eine Vereinheitlichung der Besteuerung bei allen Alterseinkünften zu erreichen. Die so gelagerte Besteuerung der Renten führt aufgrund der hohen Tariffreibeträge häufig dazu, dass die Rente im Ergebnis weitgehend steuerfrei bleibt.

Sämtliche Leistungen der Unterstützungskasse unterliegen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung mit dem vollen Beitragssatz, sofern der Leistungsempfänger Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Ideale Flankierung eines modernen Vergütungsystems
  • Steigerung der Mitarbeitermotivation und Identifizierung mit dem Unternehmen
  • Verbesserung der Positionierung des Unternehmens auf dem Arbeitsmarkt
  • Reduzierung der Lohnnebenkosten durch Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Option auf Kombination mit anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung
  • Individuelles Versorgungswerk
  • Beteiligung der Mitarbeiter an der Altersversorgung
  • Auslagerung von Versorgungsrisiken aus dem Unternehmen
  • Verlagerung von Verwaltungswand auf die Unterstützungskasse
  • Effektiver Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung
  • Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern
  • Durch Beitragszahlung aus dem Bruttolohn höhere Beiträge, höhere "Zinsträger", höhere Ablaufleistung
  • Verlagerung der Versteuerung ins Rentenalter mit i. d. R. geringer, ggf. sogar ohne Steuerbelastung
  • Keine vorgelagerte Besteuerung und keine Pauschalsteuer wie bei der Direktversicherung
  • Flexible Gestaltung der Versorgungsleistungen (z.B. Rente oder Kapital)
  • Hohe Sicherheit durch sofortige Unverfallbarkeit
  • Gesetzlicher Schutz bei Insolvenz des Arbeitgebers durch Pensions-Sicherungsverein (PSV a.G., Köln)
  • Anspruch aus Verpfändung der Rückdeckungsversicherung